Durch die Einführung der neuen Norm VDE 0833–2 wird ab sofort ein höherer Sicherheitsstandard in Einrichtungen für Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung gewährleistet. Die Ausführung der stillen Alarmierung ist in der neuen Norm genau geregelt. Zu der stillen Alarmierung muss bedarfsweise immer auch eine „laute Alarmierung“ angesteuert werden können. Eine alleinige stille Alarmierung ist nicht mehr zulässig.
Stille Alarmierung in der Praxis
Die stille Alarmierung kann z. B. über Anzeige- und Bedienfelder oder FATs geschehen, ebenso ist sie mit Hilfe einer normenkonformen Rufanlage (DIN VDE 0834) möglich. Auch kann sie mit Hilfe von Pagern oder Telefonanlagen realisiert werden. In diesem Fall müssen diese Anlagen sehr hohe Anforderungen erfüllen. Zum Beispiel müssen sie überwachte Übertragungswege aufweisen sowie eine Netzüberbrückungszeit, die der Brandmeldeanlage entspricht. Auch eine Möglichkeit der Registrierung der Quittierung muss gegeben sein.
Falls diese Quittierung nicht innerhalb von 60 Sekunden erfolgt, muss die „laute Alarmierung“ zugeschaltet werden.
Diese „laute Alarmierung“ richtet sich in Art und Umfang nach der Alarmorganisation und ist mit dem Betreiber entsprechend der Gebäudenutzung festzulegen. Da diese die stille Alarmierung ergänzt, bzw. ersetzt, kommt ihr große Bedeutung zu. Sie muss sicher und zielgerichtet das Pflegepersonal alarmieren, ohne die Bewohner unnötig zu verstören.
In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Fehlfunktionen oder Ausfällen der reinen stillen Alarmierung. Der Grund hierfür liegt hauptsächlich darin, dass Telefonanlagen und Pager keine sicherheitstechnischen Komponenten sind, und somit auch nicht der Gerätenorm der Normenreihe EN 54 entsprechen. Deshalb wurde die Ergänzung erforderlich und die Norm geändert.
Ob diese Norm auch in Bestandsgebäuden/Installationen anzuwenden ist, kann nicht generell bewertet werden. Gerne beraten wir Sie auf Nachfrage. Hierzu ist eine Sichtung der Bauunterlagen, der Abnahmeprotokolle und der Anlagendokumentation erforderlich.
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