Allgemeine Geschäftsbedingungen für Nicht-Verbraucher 

der Firmen effexx its GmbH, effexx Sicherheitstechnik GmbH, effexx Kommunikations- und Meldesysteme GmbH & Co. KG, effexx Berlin GmbH, effexx green GmbH, PowerShield GmbH

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§ 1 Geltungsbereich 

Die nachfolgenden Bedingungen finden auf sämtliche, auch zukünftige Verkäufe, Lieferungen und Leistungen Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch und selbst im Falle der Leistung nicht Vertragsbestandteil. Jede Abweichung von diesen Bedingungen sowie sonstige Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführen. Nur im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer und Prokuristen unserer Unternehmen sind berechtigt, von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Liefer- und Leistungsbedingungen jeder Art zu vereinbaren. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden ggf. ergänzt durch Allgemeine Bedingungen zum Wartungsvertrag, Allgemeine Bedingungen zum Instandhaltungsvertrag, Allgemeine Bedingungen zum Mietvertrag und Allgemeine Bedingungen zum Softwarepflegevertrag. Für den Geltungsbereich dieser Vertragsbedingungen gelten insbesondere die vorstehenden Regelungen entsprechend. 

§ 2 Angebot 

Die Angebote unserer Unternehmen sind stets freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Dieses gilt auch, wenn wir dem Kunden im Vorfeld des Vertragsabschlusses Kataloge, Produktbeschreibungen oder technische Dokumentationen (z. B. Benutzerhandbücher, Berechnungen, Kalkulationen) überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Informationen, Angaben und Bilder in Katalogen, Prospekten, Merkblättern, anwendungstechnischen Hinweisen und einer Internetpräsenz beinhalten unverbindliche Produktinformationen und keine Beschaffenheitsangabe. Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen, die Änderungen dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind und die Leistung insgesamt gleichwertig ist. Der Kunde kann aus solchen Abweichungen uns gegenüber keine Rechte ableiten. Mündliche Zusagen von Angestellten und Vertretern sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich in Textform bestätigt werden. Ist eine Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB anzusehen, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen nach Zugang annehmen. Die Annahme kann entweder in Textform oder durch Lieferung der Produkte bzw. Erbringung der sonstigen Leistungen an den Kunden erklärt werden. Wir sind trotz Bestätigung der Bestellung berechtigt, einen Kunden abzulehnen oder eine Bestellung nicht auszuführen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der von ihm getätigten Angaben bestehen oder wenn sonstige Gründe, z. B. drohende Zahlungsunfähigkeit oder fehlende Bonität, gegen eine Ausführung der Bestellung sprechen. 

§ 3 Lieferung, Versand, Gefahrübergang 

Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn sie von uns in Textform ausdrücklich als verbindlich zugesichert sind. Soweit Lieferfristen verbindlich vereinbart wurden, kommen wir ohne schriftliche Mahnung des Kunden nicht in Verzug. Alle Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung. Teillieferungen sind zulässig. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt voraus, dass sämtliche vom Kunden zu liefernde Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbringt wie auch die vereinbarten Zahlungsbedingungen eingehalten werden. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dieses gilt nicht, wenn wir die Verzögerung selbst zu vertreten haben. Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere Gewalt, z. B. Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer oder ähnliches zurückzuführen, verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich in Betrieb genommen werden konnte. Sowohl Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die vorgenannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf der uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Werden Versand oder Anlieferung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat eine Einlagerungspauschale von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Die Lieferung von Produkten erfolgt direkt zum Kunden. Auf Verlangen des Kunden werden die Produkte an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht Selbstabholung bzw. Abholung durch Dritte vereinbart ist und der Kunde keine besondere Anweisung erteilt hat, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde sich in Annahmeverzug befindet oder auf seinen Wunsch verzögert wird. Bei Versendung von Waren geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und /oder der zufälligen Verschlechterung bereits mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. 

§ 4 Vergütung, Zahlungsbedingungen 

Soweit nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind, richtet sich die Höhe des Preises für die jeweilige Lieferung bzw. Leistung nach der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste des Hauses. Preise verstehen sich netto ab Lager ohne Abzüge und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten für Lieferung, Verpackung und ggf. Eilzuschläge werden gesondert berechnet. Der Preis für die Montage von Apparaturen wird gesondert berechnet, sofern nichts Anderes vereinbart ist. In diesem Falle sind die im vorgesehenen Montagezeitpunkt bei uns allgemein gültigen Listenpreise und Verrechnungssätze maßgebend. Bei speicherprogrammierten Anlagen ist der Kunde verpflichtet, uns rechtzeitig vor Auslieferung der Anlage die Anwenderdaten verbindlich mitzuteilen. Wenn der Kunde nachträglich diese Daten sowie den Leistungsumfang ändert, werden solche Änderungen dem Kunden mit den dafür gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung gestellt. Ebenso wird der Preis für die Lieferung und Montage des Leitungsnetzes berechnet; maßgeblich sind die von uns zum vorgesehenen Montagezeitpunkt allgemein gültigen Listenpreise für Aufmaß-Abrechnungen. Kostenvoranschläge für Reparaturen werden nach bestem Wissen erstellt. Sie stellen keine Festpreisabrede dar. Der im Rahmen einesKostenvoranschlages überprüfte Gegenstand braucht nicht mehr in den Ursprungszustand versetzt zu werden, wenn es technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Wird ein Reparaturauftrag ohne eindeutige Fehlerangabe und Kostenbegrenzung erteilt, so können wir unter Berücksichtigung des Verkehrswertes und der Betriebssicherheit bzw. Funktionstüchtigkeit des Reparaturgegenstandes alle Reparaturen durchführen, die wir für erforderlich halten. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Schecks oder Wechsel abzulehnen. Ihre Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Rechnungen sind fällig und ohne Abzug zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsausgang in unserem Hause, soweit nicht in der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung anderes vereinbart ist. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszins jährlich 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, § 247BGB. Es bleibt uns vorbehalten, einen höheren Zinsschaden nachzuweisen. Preisänderungen der im Vertrag angegebenen Preise sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mindestens 4 Monate liegen und nach Vertragsabschluss die tariflichen Ecklöhne des für uns geltenden Tarifvertrages oder die Listenpreise hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen sich geändert haben. In diesem Falle können wir den Preis entsprechend der Änderung anpassen. Dieses gilt sinngemäß auch für die Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer und für den Fall, dass sich Lieferung und Leistung verzögern, weil der Kunde seiner Verpflichtung, diese rechtzeitig abzunehmen oder montieren zu lassen, nicht nachkommt. Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen. Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt werden. Darüber hinaus kann der Kunde nur ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung, aufgrund er die Zahlung zurückhält, auf demselben Vertragsverhältnis beruht und entweder rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt ist. Kommt der Kunde mit Zahlungen in nicht unerheblicher Höhe in Verzug, steht uns das Recht zu, weitere Leistungen aus demselben rechtlichen Verhältnis, zu dem wir uns verpflichtet haben, vorläufig einzustellen bzw. zurückzuhalten und sämtliche ausstehenden Beträge aus diesem Vertragsverhältnis sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Etwa vereinbarte Termine bzw. Fristen zur Ausführung von noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen sind in diesem Falle für uns hinfällig, ohne dass es eines besonderen Hinweises hierauf bedarf. Zahlungen sind ohne jeden Abzug wie folgt fällig: - bei Verträgen mit einem Auftragswert bis zu 5.000,00 € netto Kasse nach Lieferung; - bei Verträgen mit einem Auftragswert über 5.000,00 € und einer Lieferfrist bis zu drei Monaten ein Drittel des Auftragswertes bei Vertragsabschluss und der Rest bei Lieferung; - bei Verträgen mit einem Auftragswert über 5.000,00 € und einer Lieferfrist über drei Monaten jeweils 30 Prozent des Auftragswertes bei Vertragsabschluss, nach Ablauf des ersten Drittels der vorgesehenen Lieferzeit und nach Ablauf des zweiten Drittels der vorgesehenen Lieferzeit und der Rest bei Lieferung. Darüber hinaus kann - unabhängig vom Auftragswert - bei berechtigtem Interesse Vorauszahlung verlangt werden. 

§ 5 Eigentums- und Rechtevorbehalt 

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen, Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen vor. Dieses gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Erst mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Anwender die in der Produktlizenz spezifizierten Nutzungsrechte. Der Kunde darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen und hat diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung in irgendeiner Form. Er tritt allerdings bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware bzw. der Weiterlizenzierung der Software entstehende Forderungen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist widerruflich zum Einzug dieser Forderung berechtigt. Auf unser Verlangen hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben. Wir sind berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offenzulegen. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung des Kunden vorliegt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden oder zu erwartender Zahlungseinstellung sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware ggf. zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen dieses aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen. Bei reiner Rücknahme gemäß vorstehender Regelung sind wir berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware auf dessen Kosten abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeiter unseres Hauses den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeiten auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind der Kunde und wir uns darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und dieses unentgeltlich für uns verwahrt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogener. Wir verpflichten uns, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 Prozent übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 

§ 6 Haftung für Sach- und Rechtsmängel 

Für die Untersuchung der Lieferungen und Leistungen sowie die Anzeige von Mängeln gelten die Vorschriften des HGB mit folgender Maßgabe: Der Kunde ist verpflichtet, die für die jeweilige Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware / Leistung unverzüglich nach Ablieferung auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und uns offensichtliche und/ oder erkannte Mängel unverzüglich unter sofortiger Einstellung der Beund Verarbeitung in Textform anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der jeweiligen Rüge. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringung der Ware zählen zu den für den Einbau oder das Anbringen maßgeblichen Eigenschaften auch die inneren Eigenschaften der Ware. Insoweit ist vor dem Einbau bzw. dem Anbringen ein stichprobenartiger Funktionstest bzw. Probeeinbau durchzuführen. Die Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflichten stellt im Verhältnis zu uns eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und damit grobe Fahrlässigkeit dar. Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Rügen, ist die Haftung für den nicht gerügten Mangel ausgeschlossen. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen und/oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Den Kunden trifft die Beweislast für die Einhaltung und Rechtzeitigkeit der Rügeverpflichtung sowie für das Vorliegen und den Zeitpunkt der Feststellung eines Mangels. Vorstehende Verpflichtungen gelten auch dann, wenn unsere Produkte unkörperlich zum Download zur Verfügung gestellt werden. Die Frist zur Anzeige offensichtlicher Mängel endet spätestens 12 Wochen nach Bereitstellung des jeweiligen Produkts im Internet zum Download. Die Frist für die Sachmängelhaftung beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Gewährleistungsbeginn. Dieses gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Wir sind nach eigener Wahl berechtigt, Mängel durch Beseitigung oder durch Lieferung mangelfreier Ware zu beheben. Wir sind auch berechtigt, Mängel durch Überlassung eines neuen Releases zu beheben oder ohne zusätzliche Kosten für den Kunden solche Änderungen am Produkt durchzuführen, die aufgrund von Mängeln erforderlich werden, soweit dadurch die vertragsgegenständliche Leistung nicht mehr als nur unerheblich verändert wird. Soweit bei Software die Nutzung der Produkte durch den Mangel nicht unzumutbar eingeschränkt wird, beseitigen wir die Mängel im Rahmen der Bereitstellung des nächsten Updates. Der Kunde unterstützt uns bei der Mängelbeseitigung und stellt insbesondere alle für die Mängelbeseitigung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Wird ein von uns zu vertretender Mangel zu Recht gerügt, so sind wir nach eigener Wahl zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung innerhalb angemessener Frist, die in der Regel drei Wochen beträgt, berechtigt. Schlägt die Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung fehl, so kann der Kunden nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. In allen Fällen von berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht zur mehrfachen Nachbesserung, bevor der Kunde die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen kann. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel auf eine unsachgemäße Nutzung der Ware, einen falschen Anschluss bzw. Verwendung ungeeigneten Zubehörs oder eine falsche Bedienung zurückzuführen ist; der Liefergegenstand nicht entsprechend unseren Empfehlungen oder des Herstellers gewartet und gepflegt worden ist und der Mangel hierdurch entstanden ist; der Mangel auf einer unsachgemäßen Veränderung des Gegenstandes beruht; der Schaden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzeinschlag, entstanden ist; der Mangel auf nicht reproduzierbaren Softwarefehlern beruht. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen, Ein-/Ausbau oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die sich daraus ergebenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Stellt sich heraus, dass vom Kunden angeforderte und von uns erbrachte Leistungen nicht infolge einer Pflichtverletzung unseres Hauses erforderlich wurden, so hat der Kunde diese Leistungen zu vergüten und die uns entstandenen Kosten zu tragen. Wir werden bei der Berechnung unsere jeweils gültigen Stunden- und Reisekostensätze zugrunde legen. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den bei Vertragsabschluss vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gem. § 445 a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Hat der Kunde die mangelhafte Sache gem. ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an einer anderen Sache angebracht, kann der Kunde Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache verlangen. Mangelbedingte Folgeschäden des Kunden, wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gem. § 445 a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Beide Parteien sind sich darüber bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software, insbesondere komplexere Softwaresysteme, unter allen Anwendungsbedingungen nach dem Stand der Technik auszuschließen. Gegenstand unserer Mängelhaftung ist daher eine Software, die für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist. Wir gewährleisten darüber hinaus, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Kunden keine Material- oder Herstellungsfehler hat. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die einzelnen Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Der Kunde trägt insoweit auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse. Werden Programme für eine kundeneigene Hardware des Kunden eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftigkeit nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Kunden beigestellten Hard- und Software. Wir übernehmen keine Haftung für Risiken, Fehlproduktionen, Schäden, Kosten und datenschutzrechtliche Sanktionen, die aus Störungen oder Ausfällen eines vom Kunden gestellten Netzwerkes resultieren. Soweit vom Hersteller für den Liefergegenstand eine freiwillige Garantie gegenüber dem Besteller gewährt wird, richten sich Art und Umfang der Garantieleistung ausschließlich nach dem Inhalt der Herstellergarantie. Die uns treffende Gewährleistungsverpflichtung bleibt hiervon unberührt. Bei nicht offensichtlichen (verborgenen) Mängeln ist der Kunde verpflichtet, diese nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb der Verjährungsfrist, uns gegenüber in Textform zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der jeweiligen Rüge. Dieses gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gem. § 445 a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, vorausgesetzt, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn von Fristen bleiben unberührt. 

§ 7 Haftung 

Unsere Haftung für Sach- und Vermögensschaden ist in den Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden sowie auf die nachstehenden Höchstsummen beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden, insbesondere für grobes Verschulden, bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Auch die Haftung unserer Mitarbeiter für Sach- und Vermögensschäden ist in den Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden sowie die nachstehend genannten Höchstsummen beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sachund Vermögensschäden, insbesondere für grobes Verschulden, bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die Höchstsummen der Haftung betragen a) bei Sach- und Vermögensschäden: Sachschäden 20.000.000,00 EUR; Vermögensschäden 5.000.000,00 EUR b) bei Tätigkeitsschaden: 10.000.000,00 EUR und c) bei Abhandenkommen von fremden Schlüsseln: 500.000,00 EUR Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden) bleibt unberührt. Die Haftungseinschränkungen der vorstehenden Höchstsummen gelten insoweit nicht. Die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung sind (wesentliche Vertragspflichten) und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenso unberührt. Insoweit gilt auch die Haftungseinschränkung der vorgenannten Höchstsummen nicht. Für den Verlust von Daten haften wir nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat. 

§ 8 Schadenersatz bei Annahmeverweigerung 

Befindet sich der Kunde mit der Abnahme/Annahme der von ihm bestellten Leistung in Verzug und setzen wir ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme/Annahme unserer Leistung, so können wir nach Ablauf dieser Frist statt Vertragserfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In diesem Falle können wir pauschal 20 Prozent des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweise fordern, sofern nicht nachweislich ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Diese Regelungen über die pauschale Berechnung des Schadens gelten auch dann, wenn im Falle der Insolvenz des Kunden der Insolvenzverwalter von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag nicht zu erfüllen. 

§ 9 Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten Dritter 

Werden durch den Liefergegenstand Schutzrechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt oder sind Dritte berechtigt, dem Kunden die weitere Nutzung des Liefergegenstandes zu untersagen, so verpflichten wir uns zur Rücknahme und geeigneten Nachbesserung. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Der Kunde erhält das Recht, das gelieferte System oder die Programme für den vereinbarten Zweck sowie den vereinbarten Leistungsumfang zur bestimmungsgemäßen Ausführung des Programmes oder Programmteils in dem Umfang und mit den Beschränkungen, wie sie für die durch sie ersetzten Programme oder Programmteile vereinbart sind, zu benutzen. Alle anderen Rechte an den Programmen verbleiben bei uns. Der Kunde erhält insbesondere nicht das Recht, die Programme zu vervielfältigen, zu ändern oder einem nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, dass unsere ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Informationen (z. B. Hilfstexte Reviewer, Änderungsprotokolle) die wir über Online-Informationsdienste zum Abruf zur Verfügung stellen, darf der Kunde für eigene Zwecke vervielfältigen. Die Verbreitung dieser Informationen ist nicht gestattet. Der Kunde verpflichtet sich, uns von Schutzrechtsberührungen Dritter hinsichtlich der von uns gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und uns auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Wir sind berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Software-Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen. Bei jedem Weiterverkauf der Hardware gehen bezüglich der Software nur die vorgenannten Rechte des Kunden auf die jeweiligen neuen Eigentümer über; alle anderen Rechte an den Programmen verbleiben ausschließlich bei uns. 

§ 10 Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen 

An technischen Unterlagen, Abbildungen und Zeichnungen, die wir dem Kunden zur Verfügung stellen, behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Der Kunde ist nicht befugt, diese Unterlagen nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen. Sollte der Kunde gegen diese Verpflichtung verstoßen oder die Unterlagen auf sonstige Weise missbräuchlich verwenden, sind wir berechtigt, diese zurückzufordern.

§ 11 Rechte an Programmen bei Brandmelde- oder Telekommunikationsanlagen, Erzeugungs-, Speicher- und Ladeanlagen 

Bei speicherprogrammierten Anlagen gehören Programmverarbeitungseinrichtungen, Programmträger sowie die Programme für die vereinbarten Leistungsmerkmale zum Vertragsumfang. Die Programmverarbeitungseinrichtungen und Programmträger gehen mit den übrigen Anlageteilen in das Eigentum des Kunden über. Ohne gesonderte Berechnung erhält der Kunde das Recht, das System oder die Programme (Hard- und Software) für die vereinbarten Leistungsmerkmale sowie den vereinbarten Leistungsumfang zum Betrieb des nachrichtentechnischen Systems zu benutzen. Uns bleiben alle anderen Rechte an den Programmen; der Kunde erhält insbesondere kein Recht, die Programme zu vervielfältigen, zu ändern oder einem nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen. Bei jedem Weiterverkauf der Anlage gehen bezüglich der Programme nur die vorgenannten Rechte des Kunden auf den jeweiligen neuen Kunden über, alle anderen Rechte an den Programmen verbleiben ausschließlich bei uns. 

§ 12 Geheimhaltung, Vertraulichkeit 

Der Kunde ist damit einverstanden, dass die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden Daten per EDV-Anlage gespeichert und bearbeitet werden. Die Daten werden streng vertraulich behandelt und die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten. Soweit die Vertragsparteien vertrauliche Informationen kaufmännischer oder technischer Art austauschen oder eine Partei aus dem Bereich der anderen Partei bekannt werden, die üblicherweise als Geschäftsgeheimnis angesehen werden, wie z. B. Kundendaten, verpflichten sie sich, diese Informationen streng vertraulich zu behandeln und ohne Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei weder Dritten zugänglich zu machen noch außerhalb der Durchführung dieses Vertrages in irgendeiner Weise zu nutzen. Ausgenommen von der wechselseitigen Geheimhaltungspflicht sind solche Informationen, die nachweislich allgemein offenkundig sind oder ohne Zutun einer Vertragspartei offenkundig werden; einer Vertragspartei aus einer anderen Quelle bekannt werden, die gegenüber der anderen Vertragspartei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist; aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen von einer Vertragspartei (insbesondere gegenüber Gerichten, Strafverfolgungsorganen und Behörden) offengelegt werden müssen. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, alle von der jeweils anderen Partei hiernach körperlich übermittelten vertraulichen Informationen jederzeit nach entsprechender Aufforderung an die andere Vertragspartei zurückzugeben oder nach deren Wahl zu vernichten, ohne dass Kopien oder Aufzeichnungen zurückbehalten werden. Eigene Aufzeichnungen, Zusammenstellungen und Auswertungen, die vertrauliche Informationen enthalten, sind auf Aufforderung der anderen Vertragspartei unverzüglich zu vernichten; elektronisch übermittelte und/oder gespeicherte vertrauliche Informationen zu löschen. Die durchgeführte Vernichtung/ Löschung ist der anderen Vertragspartei auf Anforderung schriftlich zu bestätigen. Die vorstehenden Regelungen gelten jedoch nicht für Abschriften, die zu Nachweiszwecken von einer Vertragspartei in einer vertraulichen Ablage zurückbehalten werden müssen. Die Laufzeit dieser Geheimhaltungsverpflichtung überdauert die Laufzeit von Dienstleistungsverträgen um fünf Jahre. Wir sind jedoch berechtigt, zur Lösung der vom Kunden gestellten Fragen und Probleme in Zusammenhang mit der von uns überlassenen und/oder angepassten Software- Recherchedateien, die unter Umständen Geschäftsgeheimnisse, wie z. B. Kundendaten, enthalten, an Lizenzgeber (auch OEM-Vertragspartner) zu übermitteln. In diesem Falle verpflichten wir auch den Lizenzgeber zur Geheimhaltung. 

§ 13 Datenschutz, IT-Sicherheit 

Beide Parteien beachten die jeweils für sie geltenden Regelungen über IT-Sicherheit und den Schutz personenbezogener Daten. Der Kunde verpflichtet sich, alle gesetzlich notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit wir die vereinbarten Leistungen ohne die Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erbringen können. Hierzu gehört auch die Einholung von Einwilligungserklärungen von Mitarbeitern und sonstigen an der Abwicklung auf Seiten des Kunden beteiligter Personen. Soweit die von uns zu errichtende Anlage geeignet oder dazu bestimmt ist, personenbezogene Daten zu erheben und zu verarbeiten, so trägt der Kunde die alleinige Verantwortung für die datenschutzkonforme Konfiguration und den datenschutzkonformen Betrieb dieser Anlage. Unsere diesbezüglichen Beratungsleistungen sind unverbindlich und ersetzen nicht die auf Seiten des Kunden gebotenen datenschutzrechtlichen Maßnahmen wie etwa die Durchführung einer Datenschutzfolgenabschätzung gem. Art. 35 DSGVO. Auch die zur Sicherheit der Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen (z. B. Datenschutz durch Technikgestaltung bzw. durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen) sind vom Kunden zu verantworten, auch wenn wir uns darum bemühen, dass die in Abstimmung mit dem Kunden konzipierte Anlage zum Zeitpunkt der Übergabe den Allgemeinen Grundsätzen des Art. 25 DSGVO entspricht. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Angaben zum Datenschutz im Rahmen unseres Internetauftrittes. Wir übernehmen keine Haftung für die IT-Sicherheit im Hause des Kunden sowie für Schäden und Nachteile, die durch eine Verletzung der IT-Sicherheit verursacht wurden, welche auf Versäumnisse des Kunden zurückzuführen sind, wie auch, seine DV-Anlagen und Netzwerke, insbesondere solche, die mit dem Internet verbunden sind, in einem dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsstandard zu erhalten und zu betreiben. 

§ 14 Zurverfügungstellung von Räumen 

Der Kunde stellt, falls wir eine Anlage oder Anlageteile liefern, geeignete Aufstellungsräume mit Netzanschluss und die den Vorschriften entsprechenden Aufenthaltsräume für unser Montagepersonal zur Verfügung. 

§ 15 Verschiedenes 

Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung der Vertragspflichten der Hilfe Dritter zu bedienen. Unsere Verantwortung nach dieser Vereinbarung bleibt unberührt. Nebenabreden sind nicht getroffen. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung tritt diejenige wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Andernfalls greifen die gesetzlichen Bestimmungen. Als Gerichtsstand ist Siegen vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss sowie nachträgliche Änderungen, Nebenabreden, die Vereinbarung von Beschaffenheiten und abweichenden Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung beider Vertragspartner in Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. 

 

Stand 08.09.2023

 

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